BERGEN TRINATION PHILATELICLUB
  Ihr Ansprechpartner für Philatelie und Numismatik in der Südheide

 

Satzung des Bergen Trination Philateliclub e.V. 

Stand: 17. November 1996 

Satzung des Bergen Trination Philateliclub 

§ 1
Name und Sitz des Clubs 
Der im Herbst 1978 von einem britischen Sergeanten BEM gegründete und von einem niederländischen Lehrer erweiterte Club führt den Namen
Bergen Trination Philateliclub e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in 29303 Lohheide . Der Club gehört dem "Verband Niedersächsischer Philatelisten e.V." im "Bund Deutscher Philatelisten   e. V." an. Der Club wird durch die Mitgliedschaft in seiner Eigenständigkeit nicht beeinträchtigt. 

§ 2
Zweck und Aufgaben des Clubs
Der Club bezweckt die Freundschaft und die Verständigung zwischen den Philatelisten der drei Nationen Großbritannien , Niederlande, Deutschland und anderen Nationen zu pflegen und zu fördern. 

Dies geschieht durch:
a) Regelmäßig stattfindende Versammlungen und Tauschabende.
b) Informationen und Vorträge und gemeinsame Besuche von philatelistischen Veranstaltungen.
c) Bereithalten der jeweils gängigen Briefmarkenkataloge.
d) Durchführung von Auktionen und anderen philatelistischen Veranstaltungen.
e) Förderung der Philatelie, der Numismatik und des Sammelns von  Ansichtskarten, Heimatbelegen und Zeitdokumenten.
Der Club ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und kann nur vermittelnd tätig werden.

§ 3
Mitgliedschaft 

Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. 

Die Aufnahmegebühr wird mit der Antragsabgabe fällig. Minderjährige zahlen keine Aufnahmegebühr. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod, Streichung oder durch die Auflösung des Clubs. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er bedarf der schriftlichen Form. Der zum Zeitpunkt des Austritts gezahlte Jahresbeitrag wird nicht erstattet. Wenn ein Mitglied seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, wiederholt oder grob gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann es ausgeschlossen oder gestrichen werden. 

Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss einer Hauptversammlung. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. 

Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger Versuche nicht zu erreichen oder auffindbar ist, und somit auch keine Möglichkeit einer Rechtfertigung vor der Hauptversammlung besteht. 

§ 4
Organe des Clubs 

Die Organe des Clubs sind: 
1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung.
3. die Mitgliederversammlung

§ 5
Beitrag 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Neue Mitglieder entrichten einmalig eine Aufnahmegebühr. Über die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr beschließt die Hauptversammlung.
Der Beitrag ist im Voraus jeweils bis zum 31. Januar zu entrichten.  
Mitglieder, die bereits durch die Mitgliedschaft in einem anderen Verein ihren anteiligen Jahresbeitrag an einen Landesverband, auch im Ausland, abführen, zahlen einen um diesen Betrag verminderten Beitrag. Diese Mitgliedschaft ist unbedingt zu dokumentieren. 

§ 6
Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlungen sollen einmal im Monat stattfinden, und zwar an den durch Beschluss des Vorstandes bestimmten Tagen. 

§ 7
Hauptversammlung 

Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet jährlich im 1. Quartal statt. Der Termin der JHV ist spätestens 4 Wochen vorher durch ein Rundschreiben bekanntzugeben.  Anträge zur Jahres-HV müssen spätestens eine Woche vor der JHV einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zugegangen sein.  Die Jahres-HV nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. 

Sie beschließt über folgende Angelegenheiten:
 a) Wahl des Vorstandes
 b) Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstige finanzielle Angelegenheiten des Clubs
 c) Wahl des Clublokals
 d) Satzungsänderungen
 e) Anträge der Mitglieder zur Jahres-HV
 f) Wahl der Kassenprüfer
 g) Auflösung des Clubs 

Über die Jahres-HV ist vom Schriftführer ein Protokoll zu errichten, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

§ 7a
Außerordentliche Hauptversammlung 

Der Vorstand kann auf Mehrheitsbeschluss einer Vorstandssitzung jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.  Eine a.o. HV muss vom Vorstand einberufen werden, wenn sie von den Kassenprüfern oder von einem Zehntel des jeweiligen Mitgliederbestandes schriftlich beantragt und begründet wird.Die Einberufung hat innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang schriftlich zu erfolgen. 

§ 8
Vorstand 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs.

Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schrift- und Pressewart, dem Kassenwart, dem Leiter der Beschaffungsstelle für Sammlerbedarf und zwei Beisitzern. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der JHV mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es ist zulässig, dass zwei Vorstandsämter von einer Person bekleidet werden. Die Ämter des 1. und des 2. Vorsitzenden dürfen nicht von einer Person gleichzeitig bekleidet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schrift- und Pressewart und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen und anderen Beauftragten Clubmitgliedern sind Auslagen, die sie für den Club tätigen gegen Nachweis zu erstatten. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Verlaufe einer Wahlperiode aus, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied seine Amtsgeschäfte oder die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied bis zum nächsten Wahltermin. Der Vorstand verfügt über die Einnahmen und über das Clubvermögen. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung durch und ist an Ihre Weisungen gebunden. 

§ 9
Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand handelt im Sinne der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse. Er berichtet der Jahreshauptversammlung über seine Tätigkeit und legt den Kassenbericht vor.  Der Vorstand ist berechtigt, in Ausübung seiner Geschäfte über Clubgelder in einer Höhe bis zu 300,- DM, abweichend von § 7,Absatz 4, Punkt b) ohne vorherige Bewilligung zu verfügen. Geringfügige Überschreitungen des Betrages sind im Einzelfall zulässig, müssen jedoch in der folgenden Mitglieder-versammlung genehmigt werden. Abweichend von § 7, Absatz 4, Punkt b) ist der Vorstand berechtigt, die für die Durchführung der Auktionen notwendigen Ausgaben zu tätigen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen. Sind beide verhindert, leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungen. Die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden, soweit sie sich nicht eindeutig aus dem Amt ergeben, durch Vorstandsbeschluss geregelt. 

§ 10
Auktionen 

Über die Vorbereitung und die Durchführung der Auktionen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 11
Kassenprüfer 

Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in der Form, dass mit Ablauf jeden Kalenderjahres ein Kassenprüfer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist zulässig.  § 12

Satzungsänderungen  
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 

§ 13
Auflösung des Clubs 

 

Der Club gilt nur dann als aufgelöst, wenn dieser Beschluss von einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit gefasst wird. 

 

 

§ 14
Verbleib des Clubvermögens 

Bei einer Auflösung des Clubs fällt das vorhandene Clubvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen einer gemeinnützigen britischen, niederländischen und deutschen Institution zu.  

Lohheide, den 18. Januar 1997   

1. Vorsitzender                         Mitglied                                   2. Vorsitzender 

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